Abfindung Steuer Rechner (Fünftelregelung)
Mit diesem Rechner ermitteln Sie die Steuer auf Ihre Abfindung mithilfe der Fünftelregelung (§34 EStG) und sehen Ihre Netto-Abfindung. Grundlage ist der Einkommensteuertarif 2026 (§32a EStG).
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Abfindungssteuer berechnen
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Was dieser Rechner macht
Eine Abfindung wird in einem Jahr ausgezahlt, treibt das zu versteuernde Einkommen nach oben und damit den Steuersatz. Die Fünftelregelung soll diesen Nachteil abmildern. Dieser Rechner wendet den Einkommensteuertarif 2026 an, berechnet die Steuer auf die Abfindung mit und ohne Fünftelregelung und zeigt Ihre Steuerersparnis sowie die Netto-Abfindung.
Optional berücksichtigt er den Splittingtarif für Verheiratete. So sehen Sie schnell, ob sich der Antrag auf die Fünftelregelung in Ihrem Fall lohnt.
So nutzen Sie diesen Rechner
- Geben Sie Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen ohne Abfindung ein.
- Tragen Sie die Abfindung brutto ein.
- Aktivieren Sie ggf. Verheiratet (Splittingtarif).
- Klicken Sie auf Berechnen.
Formel und Methode
Steuer ohne = ESt(zvE) Steuer mit = ESt(zvE + Abfindung ÷ 5) Steuer auf Abfindung = 5 × (Steuer mit − Steuer ohne) Netto-Abfindung = Abfindung − Steuer auf Abfindung
ESt steht für die tarifliche Einkommensteuer nach §32a EStG (Tarif 2026). Bei Verheirateten wird der Splittingtarif verwendet.
Beispielrechnung
Zu versteuerndes Einkommen 45.000 €, Abfindung 40.000 €, ledig:
- Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung ≈ 13.910 €.
- Ohne Fünftelregelung wären es rund 15.730 € – die Ersparnis beträgt etwa 1.820 €.
- Netto-Abfindung ≈ 26.090 €.
Häufige Fehler
- Brutto mit Netto verwechseln. Von der Abfindung geht noch Einkommensteuer ab.
- Antrag vergessen. Seit 2025 müssen Sie die Fünftelregelung in der Erklärung beantragen.
- Hohes Einkommen überschätzen. Beim Spitzensteuersatz bringt die Regelung kaum Vorteil.
- Soli und Kirchensteuer ignorieren. Diese können zusätzlich anfallen.
Grenzen dieses Rechners
- Berücksichtigt nur die Einkommensteuer (Tarif 2026), ohne Soli und Kirchensteuer.
- Es handelt sich um eine Schätzung; maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid.
- Sonderfälle (z. B. Progressionsvorbehalt, weitere außerordentliche Einkünfte) sind nicht abgebildet.
Häufige Fragen
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Die Abfindung wird rechnerisch durch fünf geteilt und nur dieses Fünftel auf das übrige Einkommen aufgeschlagen. Die dadurch entstehende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. So wird der Progressionssprung gemildert, der durch die einmalige Auszahlung entsteht.
Wie viel Steuer spare ich?
Das hängt stark von Ihrem übrigen Einkommen ab. Der Vorteil ist am größten bei niedrigem laufendem Einkommen und hoher Abfindung. Wer ohnehin den Spitzensteuersatz zahlt, hat kaum oder keinen Vorteil.
Gilt die Fünftelregelung noch 2026?
Ja, die Fünftelregelung gilt weiter. Geändert hat sich das Verfahren: Seit 2025 wird sie nicht mehr automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt, sondern muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Sind Soli und Kirchensteuer enthalten?
Nein. Dieser Rechner berücksichtigt nur die Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag (nur ab hohen Beträgen) und Kirchensteuer kommen ggf. hinzu.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das ist Ihr Jahreseinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen – die Größe, auf die der Steuertarif angewendet wird. Sie steht in Ihrem Steuerbescheid.
Was bringt mir die Netto-Abfindung-Angabe?
Sie zeigt, wie viel von der Abfindung nach Einkommensteuer übrig bleibt – die realistische Grundlage für Ihre Finanzplanung. Die Brutto-Höhe schätzen Sie mit unserem Abfindungsrechner.
Haftungsausschluss
Dieser Rechner liefert allgemeine Schätzungen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung. Vorschriften, Sätze und Grenzwerte ändern sich häufig und hängen von den individuellen Umständen ab. Prüfen Sie die Werte stets bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Fachperson, bevor Sie handeln.
Sources & references:§34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung) · §32a EStG – Einkommensteuertarif