Säumniszuschlag-Rechner

Mit diesem Säumniszuschlag-Rechner schätzen Sie, was das Finanzamt bei einer verspäteten Steuerzahlung verlangt. Er bildet die Regel des §240 AO ab: 1 % des auf 50 € abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat – inklusive der dreitägigen Zahlungsschonfrist.

⚠️ Estimate only — see the disclaimer.

Zuletzt aktualisiert:

Säumniszuschlag berechnen

Geben Sie Ihre Daten ein und klicken Sie auf Berechnen.

Was dieser Rechner macht

Wer eine Steuer nicht rechtzeitig zahlt, dem berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag. Dieser Rechner ermittelt die Höhe nach den Vorgaben des §240 der Abgabenordnung: Er rundet den offenen Betrag auf volle 50 € ab, zählt die angefangenen Monate seit Fälligkeit und wendet darauf 1 % pro Monat an. Die dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisung wird berücksichtigt.

So sehen Sie schnell, mit welchem Zuschlag Sie rechnen müssen – etwa bei einer Nachzahlung aus dem Steuerbescheid, einer Vorauszahlung oder der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

So nutzen Sie diesen Rechner

  1. Geben Sie den offenen Steuerbetrag ein.
  2. Wählen Sie das Fälligkeitsdatum und das Zahldatum.
  3. Klicken Sie auf Berechnen. Mit Beispiel laden sehen Sie eine Musterrechnung, mit Zurücksetzen leeren Sie das Formular.

Formel und Methode

Bemessungsgrundlage = Steuerbetrag, abgerundet auf volle 50 €
Säumniszuschlag      = Bemessungsgrundlage × 1 % × angefangene Monate

Zahlungsschonfrist: bis 3 Tage Verspätung (nur bei Überweisung)
→ kein Säumniszuschlag

Ein angefangener Monat zählt immer voll. Die Abrundung auf 50 € kann den Zuschlag bei kleinen Beträgen leicht senken.

Beispielrechnung

Eine Nachzahlung von 4.000 € war am 10. März fällig und wird am 12. August gezahlt:

  • Bemessungsgrundlage: 4.000 € (bereits durch 50 teilbar).
  • Angefangene Monate: 6.
  • Säumniszuschlag = 4.000 € × 1 % × 6 = 240 €.

Häufige Fehler

  • Schonfrist auf Barzahlung anwenden. Die drei Tage gelten nur bei Überweisung.
  • Angefangene Monate unterschätzen. Ein Tag Verzug = ein voller Monat.
  • Zinsen vergessen. Nachzahlungszinsen nach §233a AO kommen oft noch hinzu.
  • Stundung nicht prüfen. Eine rechtzeitige Stundung vermeidet Säumniszuschläge.

Grenzen dieses Rechners

  • Es handelt sich um eine Schätzung; maßgeblich ist die Festsetzung des Finanzamts.
  • Nachzahlungszinsen (§233a AO) sind nicht enthalten.
  • Ein möglicher Erlass aus Billigkeitsgründen wird nicht berücksichtigt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

Der Säumniszuschlag beträgt 1 % je angefangenem Monat der Säumnis. Bemessungsgrundlage ist der auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundete Steuerbetrag. Bei 1.234 € Steuer wird also mit 1.200 € gerechnet.

Gibt es eine Schonfrist?

Ja. Bei Überweisung gilt eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen (§240 Abs. 3 AO): Geht die Zahlung bis zu drei Tage nach Fälligkeit ein, fällt kein Säumniszuschlag an. Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung oder Scheck.

Zählt ein angefangener Monat voll?

Ja. Jeder angefangene Monat der Säumnis wird voll berechnet. Schon ein Tag über die Schonfrist hinaus löst den Zuschlag für den ganzen Monat aus.

Kommen noch Zinsen dazu?

Möglich. Neben dem Säumniszuschlag können Nachzahlungszinsen nach §233a AO (derzeit 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr) anfallen. Diese sind in diesem Rechner nicht enthalten.

Kann der Säumniszuschlag erlassen werden?

In Härtefällen ja. Das Finanzamt kann Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen, etwa bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit. Einen Antrag stellen Sie formlos beim Finanzamt.

Was ist der Unterschied zum Verspätungszuschlag?

Der Säumniszuschlag betrifft die verspätete Zahlung. Der Verspätungszuschlag betrifft dagegen die verspätete Abgabe der Steuererklärung. Beide können gleichzeitig anfallen.

Haftungsausschluss

Dieser Rechner liefert allgemeine Schätzungen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung. Vorschriften, Sätze und Grenzwerte ändern sich häufig und hängen von den individuellen Umständen ab. Prüfen Sie die Werte stets bei der zuständigen Behörde oder einer qualifizierten Fachperson, bevor Sie handeln.

Sources & references:§240 AO – Säumniszuschläge (gesetze-im-internet.de) · §233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen